VEREINBARUNGEN
ÜBER BETRIEBSKOSTEN
§ 556 Vereinbarungen über
Betriebskosten
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Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung
trägt.
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Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger
Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung
ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen
nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
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Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten
ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens
bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums
mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung
durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die
verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter
ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung
hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist
kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der
Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
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Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz
2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 556 Abrechnungsmaßstab
für Betriebskosten
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Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart,
sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem
Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten
Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen,
sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch
oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
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Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart,
kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die
Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung
ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen,
der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen
Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn
eines Abrechnungszeitraumes zulässig. Sind die Kosten bislang in der
Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
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Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz
2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
siehe auch
Betriebskosten