STAFFELMIETE
§ 557a. Staffelmiete.
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Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in
unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung
ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag
auszuweisen (Staffelmiete).
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Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert
bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung
nach den §§ 558 bis 559 b BGB ausgeschlossen.
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Das Kündigungsrecht des Mieters kann für
höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen
werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraumes
zulässig.
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Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Während
der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§
558 bis 559 b BGB ausgeschlossen.
§
558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
§
559 Mieterhöhung bei Modernisierung