Sonderkündigungsrecht
wegen Mieterhöhung
Die Fristen für das Sonderkündigungsrecht
des Mieters nach einer Mieterhöhung wurden in § 561 Abs. 1 BGB
neu geregelt.
§ 561. Sonderkündigungsrecht des Mieters
nach Mieterhöhung
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Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach den
§§ 558 (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete) oder § 559 (Mieterhöhung
bei Modernisierung) geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des
zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis
außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monat kündigen.
Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
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Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Siehe auch
§
558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
§
559 Mieterhöhung bei Modernisierung