MIETERHÖHUNG
BIS ZUR ORTSÜBLICHEN VERGLEICHSMIETE
§ 558. Mieterhöhung
bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
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Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung
der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die
Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit fünfzehn
Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens
ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen
nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
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Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet
aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren
Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,
Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von
Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen
ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang
mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
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Bei Erhöhungen nach Abs. 1 darf sich die Miete
innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559
bis 560 abgesehen, nicht um mehr als zwanzig vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
§ 558 a. Form
und Begründung der Mieterhöhung.
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Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist
dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
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Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen
werden auf
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einen Mietspiegel (§§ 558 c, 558 d),
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eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558
e),
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ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen,
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entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare
Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
Die Miete darf innerhalb
von 3 Jahren um höchstens 20 prozent angehoben werden ( bisher 30
%)
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Staffelmiete