MIETERHÖHUNG
BEI MODERNISIERUNG
§ 559. Mieterhöhung
bei Modernisierung.
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Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt,
die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen
von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche
Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt, die er nicht
zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um elf vom Hundert
der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
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Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere
Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die
einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
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Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
§ 559 b. Geltendmachung
der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung.
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Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter
in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn
in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und
entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559 a erläutert
wird.
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Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn
des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert
sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung
der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn
die tatsächliche Mieterhöhung mehr als zehn vom Hundert höher
ist als die mitgeteilte.
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Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Beispiel:
5.000 Euro für die Modernisierung ausgegeben.
5.000 Eur x 11% = 550 Eur jährliche Mieterhöhung
550 Eur / 12 = 45,33 Eur
monatliche Erhöhung
Haben Sie im Mietvertrag eine Staffelmiete
vereinbart, lesen Sie
§
557a.Staffelmiete.