Fristen
der ordentlichen Kündigung
§ 573 c. Fristen der
ordentlichen Kündigung
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Die Kündigung ist spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats
zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert
sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums
um jeweils drei Monate.
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Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch
vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart
werden.
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Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die
Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats
zulässig.
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Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§
561. Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung