BETRIEBSKOSTEN
Eine Definition des Begriffs
"Betriebskosten" gibt das Gesetz selbst in § 27 Abs. 1 der Zweiten
Berechnungsverordnung (2. BV):
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer
durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, Anlagen, Einrichtungen
und des Grundstücks laufend entstehen.
Der Bestimmung der Betriebskosten ist die dem §
27 beigefügten Anlage 3 "Aufstellung der Betriebskosten" zugrunde
zu legen. Danach sind Betriebskosten.
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Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
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Die Kosten der Wasserversorgung
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Die Kosten der Entwässerung
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Die Kosten
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des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich
der Abgasanlage
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des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage
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der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme
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der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen
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Die Kosten
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des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
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der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser
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der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten
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Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
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Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen-
oder Lastenaufzugs
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Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
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Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
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Die Kosten der Gartenpflege
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Die Kosten der Beleuchtung
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Die Kosten der Schornsteinreinigung
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Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
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Die Kosten für den Hauswart
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Die Kosten
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des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage
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des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen
privaten Verteilanlage
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Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung
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Sonstige Betriebskosten
Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht
genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden,
Anlagen und Einrichtungen.
Keine Betriebskosten sind demgegenüber:
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Verwaltung- und Instandhaltungskosten
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Rechtsschutz- und Versicherungsverträge,
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Kosten für eine Bewachung der Anlage,
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Erbbauzinsen,
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Kosten der Beseitigung eines Sturmschadens,