Die Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagt
auf Zahlung von 560,45 EUR aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom
9. Juli 2001 in Verbindung mit § 3 des Mietvertrages besteht nicht,
da diese mangels ordnungsgemäßer Abrechnung noch nicht fällig
ist. Nach § 259 BGB muss die Abrechnung eine geordnete Zusammenstellung
der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Dabei sind grundsätzlich die
Gesamtkosten anzugeben, die in dem Gebäude angefallen sind, auch wenn
davon nicht alle Kosten umlagefähig sind. Daraus folgt aber auch,
dass bei einem gemischt genutzten Gebäude mit Gewerbeeinheiten zunächst
alle Kosten anzugeben sind und dann dem Mieter die. Möglichkeit gegeben
wird, anhand der Abrechnung zu prüfen, ob eine sachgerechte Ausgliederung
einzelner, nicht auf alle Mieter umzulegenden Kosten erfolgt ist. Es genügt
nicht, die Abrechnung auf die bloße Angabe der bereits bereinigten
Kosten zu beschränken (vgl. dazu Langenberg, Betriebskostenrecht der
Wohn- und Gewerberaummiete; 3. Auflage; Abschnitt G Rdnr: 131; LG Köln,
WuM 2001, 496).
Diesen Anforderungen genügt weder die Betriebs-
noch die Heizkostenabrechnung.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von
90,76 EUR aufgrund erhöhter Betriebskostenvorschüsse für
die Monate August bis Oktober 2001 besteht zum jetzigen Zeitpunkt mangels
fälliger Abrechnung aus den- oben erwähnten Gründen ebenfalls
nicht.